Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energiekonzepte Deutschland GmbH („EKD“ oder „wir“ bzw. „uns“) (Stand: November 2024)
für Verträge der Energiekonzepte Deutschland GmbH über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen mit Verbrauchern
für Verträge der Energiekonzepte Deutschland GmbH über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen mit Verbrauchern
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Energiekonzepte Deutschland GmbH („EKD“) und Unternehmern[1] im Sinne von § 14 BGB („Kunden“) über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und nachfolgend näher bezeichnete weitere Lieferungen und Leistungen von EKD. „Unternehmer“ in dem genannten Sinn sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.2. Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn EKD eine Bestellung eines Kunden annimmt, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn EKD ihnen ausdrücklich zustimmt.
[1] Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint.
2.1. Die EKD erstellt zunächst ein unverbindliches Preisangebot, das als Richtpreis dient und auf den bisherigen Planungsdaten basiert. Nach schriftlicher Annahme des unverbindlichen Angebots erfolgt eine Vor-Ort-Besichtigung des Daches und der vorhandenen elektrischen Bestandsanlage, um die Anschlussfähigkeit der Photovoltaikanlage zu prüfen. Zudem wird das Dach je nach Bedarf mittels Drohnenflug inspiziert. Dieser Schritt der Vor-Ort-Prüfung dauert in der Regel 6-10 Wochen, kann jedoch je nach individuellen Umständen variieren.
2.2. Nach der technischen Prüfung der vor Ort Bedingungen durch einen Montagepartner der EKD wird ein verbindliches, finales Angebot erstellt, das alle relevanten Leistungen und Kosten beinhaltet.
2.3. Das verbindliche Angebot steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine positive Netztechnische Stellungnahme (NTS) des Netzbetreibers vorliegt. Sollte die NTS negativ ausfallen oder zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die den Rahmen des Angebots überschreiten, behalten sich die Parteien vor, das Angebot anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Bedingung gilt insbesondere, weil die Netzanschlussfähigkeit durch den Netzbetreiber bestätigt werden muss und dies entscheidend für die Realisierbarkeit des Projekts ist.
2.4. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der Annahmefrist (vgl. für Angebote des Kunden Ziffer 2.) annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend auch als „Vertrag“ bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parten erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt.
2.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
2.6. Angebot und Annahme bedürfen der Schriftform
3.1. Lieferumfang. EKD liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung (i) Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, bestehend aus Solarpaneelen, individuell auf das Dach angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen“) und, soweit vereinbart, (ii) weitere optional angebotene Geräte wie z. B Wärmepumpen, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte“). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Die EKD garantiert keine einheitliche, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.
3.2. Montage. EKD schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarpaneelen und einer individuell an das Gebäude angepassten Unterkonstruktion auf dem Dach des Gebäudes und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC-Montage“) EKD ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen (vgl. Ziffer 3) und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der EKD zu zahlen (vgl. Ziffer 15.2).
3.3. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Installation von Schneefangsystemen sind ausdrücklich nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs der Montage. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und die Anbringung entsprechender Schutzmaßnahmen liegt ausschließlich beim Kunden. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verpflichtungen, die aus der Nichterfüllung dieser Maßnahmen resultieren, wird ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
3.4. Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werkverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.
4.1. Dem Kunden ist bekannt und er wurde von EKD eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage“) und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.
4.2. Auf Wunsch des Kunden führt die EKD die AC- Montage nach der Durchführung der DC- Montage aus. Die EKD bietet dem Kunden diese AC- Montage als eigenständige und von der Lieferung der PV-Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage durch qualifizierte Elektriker an.
4.3. Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch EKD in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von EKD, die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC-Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.
4.4 Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt. Für die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden im Zusammenhang mit der AC-Montage gelten die Regelungen gem. Ziffer 17.
EKD stellt dem Kunden, wenn vereinbart, in Ergänzung zu einer bei EKD bezogenen PV-Anlage und zu ggf. weiteren kompatiblen Geräten das digitale Energiemanagementsystem Ampere.IQ bereit. Die Bereitstellung des digitalen Energiemanagementsystems Ampere.IQ erfolgt auf der Grundlage eines rechtlich getrennten Vertrags (auch wenn in einem gemeinsamen Angebots- bzw. Vertragsdokument aufgeführt) nach Maßgabe gesonderter, hierfür geltender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge der EKD über das Energiemanagementsystem Ampere.IQ mit Unternehmern. Die PV-Anlage und die ggf. gelieferten Geräte sind auch ohne das digitale Energiemanagementsystem Ampere.IQ funktionsfähig.
6.1. Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Auf Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet EKD die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden (i) bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und (ii) bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde wird EKD dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage erst nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung und Genehmigung durch den Netzbetreiber erfolgen kann und dass EKD auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.
6.2. Qualitäts- und Leistungsüberprüfung nach Inbetriebnahme per Drohnenflug. Auf Wunsch des Kunden führt EKD oder ein von ihr beauftragter Dritter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einem gesondert zu vereinbarenden Termin eine Qualitäts- und Leistungsüberprüfung der PV-Anlage durch. Der Einlösungszeitraum des Kunden beträgt hierfür zwischen sechs und achtzehn Monate nach Inbetriebnahme der PV-Anlage. Die EKD führt die Überprüfung dann nach Verfügbarkeit durch. Dazu werden mithilfe einer Drohne und einer Wärmebildkamera Aufnahmen der PV-Anlage gemacht und auf dieser Grundlage in einem Protokoll dokumentierte thermographische Analysen vorgenommen, die Aussagen z. B. über schadhafte, fehlerhafte, verschmutzte oder vermooste PV-Module beinhalten. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche oder textförmige Genehmigung des Drohneneinsatzes durch den/die Grundstückseigentümer und ggf. Mieter des Gebäudes. Sollte ein Drohnenflug ohne Verschulden von EKD wegen nicht erteilter behördlicher Genehmigung oder wegen behördlicher Untersagung oder entgegenstehender privater Rechte Dritter nicht durchführbar sein, wird EKD von den Pflichten nach dieser Bestimmung frei und wird dem Kunden etwaige hierfür bezahlte Vergütung erstatten. Etwaige infolge der Ergebnisse der Überprüfung durchzuführende Arbeiten sind von der Prüfung nicht umfasst.
6.3. Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von EKD geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht (i) die Prüfung der Statik des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von EKD, den Kunden auf insoweit bestehende, für EKD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, (ii) jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, (iii) eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), (iv) die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von EKD neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie (v) eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.
6.4. Stromzähler. Ein ggf. vor AC- Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von EKD. Auf Wunsch des Kunden wird EKD oder ein von EKD beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von EKD oder des von EKD beauftragten Dritten wünschen, wird EKD dem auf Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass EKD auf einen termingerechten Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.
6.5. Finanzierung. Der Kunde erteilt im Rahmen seiner Bestellung gegenüber EKD eine von ihm ausgefüllte Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Auskunft dient der Finanzierung der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden steht es frei, eine Finanzierungszusage bei einer Bank seiner Wahl selbst einzuholen. Erhält der Kunde eine Finanzierungsablehnung oder liegt EKD eine schriftliche Finanzierungszusage nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestelldatum vor, so steht es EKD frei, eine unverbindliche Finanzierungszusage einer von ihr ausgewählten Bank aufgrund der Selbstauskunft einzuholen. Der Kunde willigt ein, dass die in der Selbstauskunft genannten Daten zum Finanzierungszweck an die Bank weitergeleitet werden dürfen. Das Finanzierungsangebot der Bank ist freibleibend und dessen Abgabe und Konditionen obliegen der Bank.
6.6. Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose. Etwaige von EKD abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen (vgl. zur angegebenen Leistung der PV-Anlage Ziffer 3.1, letzter Satz).
EKD behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies (i) aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), (ii) aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder (iii) aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von EKD liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und (iv) die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. EKD kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von EKD zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.
8.1. Die Montage und Installation der Liefergegenstände setzt kundenseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus, insbesondere (i) eine ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, (ii) zur Anbringung geeignete Dachziegel einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatzziegeln, (iii) eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS) und separatem Stromzähler und (iv) eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.
8.2. Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf. durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen wie z. B. des Hausanschlusskastens (HAK), und Feststellung der Montagevoraussetzungen nach Ziffer 8.1 auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker oder dem Netzbetreiber. Er wird EKD dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. EKD unterstützt den Kunden hierbei, indem sie ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu der PV-Anlage und deren Komponenten, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen ergeben. Eine Pflicht von EKD, den Kunden ihrerseits auf bestehende, für EKD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der Montagevoraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.
8.3. Der Kunde wird EKD oder von EKD beauftragten Dritten zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von EKD zumutbar angebotenen Terminen zum Zwecke der Montage und Installation der PV-Anlage und der Geräte und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.
8.4. Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag von EKD tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.
9.1. Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die EKD diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden Vertragsschluss (Ziffer 2) bestätigt.
9.2. Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. EKD ist im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden zur Lieferung und Leistung verpflichtet.
9.3. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung. Ziffer 1 bleibt unberührt.
10.1. EKD liefert die Komponenten der PV-Anlage und die vereinbarten Geräte rechtzeitig vor der vereinbarten Montage. EKD wird dem Kunden den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.
10.2. Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender DC-Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werkverträgen (vgl. Ziffer 3 Satz 1) geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen (z.B. die AC-Montage) oder die Lieferung weiterer Geräte beauftragt wurde und diese Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.
10.3. EKD ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Falls EKD Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl EKD vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, ist EKD berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zu lösen. EKD wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
12.1. EKD behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von EKD nicht zu vertretenden und ihr bei Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von EKD dem Kunden gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden (i) rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung), (ii) technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudedachs oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen, insbesondere die Eignung der Hauselektrik im Sinne von Ziffer 1, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen Mitwirkungspflicht des Kunden) oder (iii) sonstigen vergleichbar triftigen Gründen (z. B bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kunde wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bereits fällige oder zu erwartenden künftigen Zahlungspflichten nicht wird erfüllen können) die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar erschwert oder verzögert wird.
12.2. Wenn die in Ziffer 1 geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon vorliegen, kann EKD den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.
12.3. Weitere gesetzliche Rechte von EKD bleiben unberührt.
13.1. Sollte EKD durch höhere Gewalt (wie in Ziffer 3 definiert) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister von EKD eintreten.
13.2. Dauert die Störung im Sinne von Ziffer 1 mehr als vier Monate an, so sind EKD und der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch EKD oder den Kunden erklärten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.3. Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik und Aussperrung, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen, mit zur Produktherstellung nötiger Materialien, mit Bau- und Lieferteilen oder mit Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle von EKD oder eines davon betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters von EKD liegen.
14.1. Der Kunde hat die PV-Anlage, die von EKD erbrachten Leistungen (z.B. DC-Montage bzw. AC-Montage) und die gelieferten Geräte nach Montage und vollständiger Installation nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
14.2. Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen nach Ziffer 3.
14.3. EKD darf vom Kunden verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Teile der Leistung gesondert abzunehmen („Teilabnahme“), wie z. B. die Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage samt montierter Geräte (vgl. Ziffer 3.2). Nach erfolgter Teilabnahme ist EKD berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung gemäß Ziffer 3 in Rechnung zu stellen.
14.4. EKD wird den Kunden über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. EKD oder ein von ihr beauftragter Dritter wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden dabei unterstützen. EKD wird dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. EKD ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.
14.5. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3.3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
15.1. Leistungen von EKD sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen bzw., im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
15.2. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro.
16.1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von EKD angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen.
16.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung spätestens 14 Tage ab Rechnungszugang zu leisten.
16.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist EKD berechtigt, die im Wege der Teilabnahme (Ziffer 3) abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.
16.4. Das Recht von EKD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bliebt unberührt
16.5. EKD ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.
16.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann EKD Verzugszinsen in der ggf. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Das Recht von EKD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
17.1. EKD stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist EKD unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine EKD gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.
17.2. Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung von EKD stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum von EKD.
Sämtliche an der PV-Anlage, den Geräten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich EKD oder einem sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden werden hieran keine Rechte eingeräumt.
20.1. EKD haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
20.2. Dem Kunden stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 22 gegeben ist.
20.3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
21.1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von EKD sind keine Garantien im Rechtssinn. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden EKD.
21.2. Soweit vereinbart, stehen dem Kunden in Bezug auf eine gelieferte PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien“). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie verpflichtete Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen EKD zu. EKD steht auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.
21.3. Soweit vereinbart, übernimmt EKD nach Maßgabe der gesonderten Bedingungen einer Montagekostengarantie („Montagekostengarantie“) kostenfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Montage und der Demontage einer PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon. Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen einer vereinbarten Montagekostengarantie.
21.4. Sämtliche von Herstellern und ggf. von EKD gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber EKD.
22.1. EKD haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von EKD nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet EKD nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
22.2. In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet EKD – soweit in Ziffer 1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung von EKD nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von EKD, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 22.1, ausgeschlossen.
22.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern von EKD.
23.1. EKD darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Gerät.
23.2. EKD haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
24.1. Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.
24.2. Für Verträge zwischen EKD und dem Kunden, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
Der Kunde stimmt zu, dass EKD ihm gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen statt auf Papier auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann, auch wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen von EKD geschlossen wurde.
Sowohl dem Kunden als auch der EKD, bleibt es nachgelassen das Vertragsverhältnis iSv. § 648 BGB zu kündigen. Bei Kündigung durch den Kunden hat die EKD das Recht eine Vergütung iHv. 10 % des Nettovertragswertes (ohne Mehrwertsteuer) zu verlangen. Der Kunde erhält eine entsprechende Rechnung, bei welcher die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 16 gelten. Dem Kunden verbleibt zudem das Recht zur Teilkündigung sofern es sich bei den zu kündigenden Elementen um abgrenzbare Teilleistungen des geschuldeten Werkes handelt (Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 14.3).
27.1. Wenn der Kunde einen Vertrag mit EKD als Verbraucher (vgl. zur Definition Ziffer 1) außerhalb von Geschäftsräumen von EKD oder außerhalb der Geschäftsräume von EKD beauftragter Handelsvertreter oder sonstiger Vertriebspartner schließt oder wenn für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) verwendet wurden, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
27.2. Für das Widerrufsrecht gelten, soweit in Satz 2 nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen in den unter Ziffer 3 wiedergegebenen, für einen Widerruf des jeweils geschlossenen Vertrags einschlägigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungen. EKD ist im Fall eines Widerrufs berechtigt, empfangene Zahlungen auch mit anderen Zahlungsmitteln als den für die Zahlungspflicht des Kunden vereinbaren Zahlungsmitteln an den Kunden zurückzuzahlen, insbesondere per Überweisung auf dessen Konto.
27.3. Maßgebend ist
a) die nachfolgend unter Ziffer I. wiedergegebene Widerrufsbelehrung für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere also für Verträge über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte im Sinne von Ziffer 1 (i), und
b) die nachfolgend unter Ziffer II. wiedergegebene Belehrung für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, insbesondere also für ggf. unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Montage von Geräten im Sinne von Ziffer 1 (ii).
27.4. Zur Erklärung des Widerrufs kann der Kunde das nachfolgend unter Ziffer III. wiedergegebene gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
für Verträge der Energiekonzepte Deutschland GmbH über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen mit Unternehmen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Energiekonzepte Deutschland GmbH („EKD“) und Verbrauchern[1] im Sinne von § 13 BGB („Kunden“) über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und nachfolgend näher bezeichnete weitere Lieferungen und Leistungen von EKD. „Verbraucher“ in dem genannten Sinn sind natürliche Personen, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
[1] Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint.
1.2. Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn EKD eine Bestellung eines Kunden annimmt, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn EKD ihnen ausdrücklich zustimmt.
2.1. Angebote von EKD sind, wenn dort nicht abweichend angegeben, freibleibend und unverbindlich. Solche Angebote dienen lediglich dazu, dem Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot die Abgabe einer verbindlichen Bestellung mit dem Inhalt des unverbindlichen Angebots zu ermöglichen.
2.2. Bestellungen des Kunden sind, sofern darin nicht abweichend angegeben, verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags mit EKD. EKD kann solche Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen ab dem Datum des Kundenangebots annehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot des Kunden nichts anderes ergibt.
2.3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der Annahmefrist (vgl. für Angebote des Kunden Ziffer 2.) annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend auch als „Vertrag“ bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parten erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt.
3.1. Lieferumfang. EKD liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung (i) Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, bestehend aus Solarpaneelen, individuell auf das Dach angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen“) und, soweit vereinbart, (ii) weitere optional angebotene Geräte wie z. B Wärmepumpen, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte“). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Die EKD garantiert keine einheitlich, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.
3.2. Montage. EKD schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarpaneelen und einer individuell an das Gebäude angepassten Unterkonstruktion auf dem Dach des Gebäudes und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC-Montage“) EKD ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen (vgl. Ziffer 3) und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der EKD zu zahlen (vgl. Ziffer 15.2).
3.3. Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werkverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.
4.1. Dem Kunden ist bekannt und er wurde von EKD eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage“) und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.
4.2. Auf Wunsch des Kunden führt die EKD die AC- Montage nach der Durchführung der DC- Montage aus. Die EKD bietet dem Kunden diese AC- Montage als eigenständige und von der Lieferung der PV-Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage durch qualifizierte Elektriker an.
4.3. Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch EKD in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von EKD, die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC-Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.
4.4 Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt. Für die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden im Zusammenhang mit der AC-Montage gelten die Regelungen gem. Ziffern
EKD stellt dem Kunden, wenn vereinbart, in Ergänzung zu einer bei EKD bezogenen PV-Anlage und zu ggf. weiteren kompatiblen Geräten das digitale Energiemanagementsystem Ampere.IQ bereit. Die Bereitstellung des digitalen Energiemanagementsystems Ampere.IQ erfolgt auf der Grundlage eines rechtlich getrennten Vertrags (auch wenn in einem gemeinsamen Angebots- bzw. Vertragsdokument aufgeführt) nach Maßgabe gesonderter, hierfür geltender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge der EKD über das Energiemanagementsystem Ampere.IQ mit Verbrauchern. Die PV-Anlage und die ggf. gelieferten Geräte sind auch ohne das digitale Energiemanagementsystem Ampere.IQ funktionsfähig.
6.1. Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Nach Abschluss der Vor-Ort-Prüfung und der Angebotsannahme werden die erforderlichen Vollmachten vom Kunden eingeholt, um die notwendigen Schritte zur Netzanmeldung durchzuführen. Insbesondere wird die Netztechnische Stellungnahme (NTS) beim zuständigen Netzbetreiber beantragt. Nachträgliche Änderungen oder zusätzliche Anforderungen seitens des Netzbetreibers, wie z. B. die Errichtung einer Netzanschlusssäule oder Sanierung Neusetzung eines HAK, gehen nicht zulasten der EKD.
6.2. Auf Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet EKD die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden (i) bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und (ii) bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde wird EKD dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage erst nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung und Genehmigung durch den Netzbetreiber erfolgen kann und dass EKD auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm durch den Netzbetreiber zugesandte NTS unverzüglich an die EKD zu übersenden, sobald diese ihm vorliegt. Die Netzanschlusskosten nach positiver NTS trägt der Kunde. Der Zeitraum für die Bearbeitung der NTS liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers (vgl. § 8 Abs. 6 S. 1 EEG). Der Baustart erfolgt frühestens nach Vorliegen einer positiven NTS.
6.4. Bei einer Anlagengröße ab 25 kWp und der Installation eines externen Wechselrichters wird eine Kommunikationsschnittstelle (Datenlogger) zur Einbindung des Funkrundsteuerempfänger benötigt. Der Unternehmer verwendet hierbei einen Solarlog Datenlogger, bestehend aus einem Gateway Solar-Log 50 (Base Hutschienen-Netzteil 24V), einem Solar-Log MOD I/O Anschluss für Powerman und einem Solar-Log Base 100 (bis 100 kWp). Dieser gibt die laut § 9 EEG vorgeschriebenen Steuersignale zur Leistungsreduzierung an den Wechselrichter weiter. Der Solarlog Datenlogger kostet ein dauerhaftes jährliches Entgelt in Höhe von 1.15 € pro kWp. Abweichungen sind möglich. Für die Gewährleistungsdauer (vgl. Ziffer 20.2.) ab Inbetriebnahme übernimmt der Unternehmer die Kosten der Inanspruchnahme des Solarlog Datenloggers. Nach Ablauf Gewährleistungsfrist erfolgt die Inrechnungstellung bzw. Weitergabe der Kosten an den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich ab diesem Zeitpunkt die vorgenannten Kosten zu tragen oder sich einen vergleichbaren Datenlogger anzuschaffen. Im Falle der alternativen Besorgung ist der Unternehmer durch den Kunden unverzüglich zu unterrichten.
6.5 Qualitäts- und Leistungsüberprüfung nach Inbetriebnahme per Drohnenflug. Auf Wunsch des Kunden führt EKD oder ein von ihr beauftragter Dritter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einem gesondert zu vereinbarenden Termin eine Qualitäts- und Leistungsüberprüfung der PV-Anlage durch. Der Einlösungszeitraum des Kunden beträgt hierfür zwischen sechs und achtzehn Monate nach Inbetriebnahme der PV-Anlage. Die EKD führt die Überprüfung dann nach Verfügbarkeit durch. Dazu werden mithilfe einer Drohne und einer Wärmebildkamera Aufnahmen der PV-Anlage gemacht und auf dieser Grundlage in einem Protokoll dokumentierte thermographische Analysen vorgenommen, die Aussagen z. B. über schadhafte, fehlerhafte, verschmutzte oder vermooste PV-Module beinhalten. Voraussetzung ist die vorherige schriftliche oder textförmige Genehmigung des Drohneneinsatzes durch den/die Grundstückseigentümer und ggf. Mieter des Gebäudes. Sollte ein Drohnenflug ohne Verschulden von EKD wegen nicht erteilter behördlicher Genehmigung oder wegen behördlicher Untersagung oder entgegenstehender privater Rechte Dritter nicht durchführbar sein, wird EKD von den Pflichten nach dieser Bestimmung frei und wird dem Kunden etwaige hierfür bezahlte Vergütung erstatten. Etwaige infolge der Ergebnisse der Überprüfung durchzuführende Arbeiten sind von der Prüfung nicht umfasst.
6.6. Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von EKD geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht (i) die Prüfung der Statik des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von EKD, den Kunden auf insoweit bestehende, für EKD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, (ii) jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, (iii) eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), (iv) die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von EKD neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie (v) eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.
6.7. Des Weiteren muss der Kunde auf Verlangen der EKD einen Statiker beauftragen, der die im Rahmen der Planung erstellte K2-Statik schriftlich freigibt, da diese auf den Statikangaben des Daches des Kunden basiert. Die zu erfolgende Freigabe ist Voraussetzung für den weiteren Projektverlauf.
6.8. Stromzähler. Ein ggf. vor AC- Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von EKD. Auf Wunsch des Kunden wird EKD oder ein von EKD beauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von EKD oder des von EKD beauftragten Dritten wünschen, wird EKD dem auf Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass EKD auf einen termingerechten Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.
6.9. Der Kunde erteilt im Rahmen seiner Bestellung gegenüber EKD eine von ihm ausgefüllte Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Auskunft dient der Finanzierung der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden steht es frei, eine Finanzierungszusage bei einer Bank seiner Wahl selbst einzuholen. Erhält der Kunde eine Finanzierungsablehnung oder liegt EKD eine schriftliche Finanzierungszusage nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestelldatum vor, so steht es EKD frei, eine unverbindliche Finanzierungszusage einer von ihr ausgewählten Bank aufgrund der Selbstauskunft einzuholen. Der Kunde willigt ein, dass die in der Selbstauskunft genannten Daten zum Finanzierungszweck an die Bank weitergeleitet werden dürfen. Das Finanzierungsangebot der Bank ist freibleibend und dessen Abgabe und Konditionen obliegen der Bank.
6.10. Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose. Etwaige von EKD abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen (vgl. zur angegebenen Leistung der PV-Anlage Ziffer 1, letzter Satz).
EKD behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies (i) aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), (ii) aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder (iii) aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von EKD liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und (iv) die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. EKD kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von EKD zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.
8.1. Die Montage und Installation der Liefergegenstände setzt kundenseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus, insbesondere (i) eine ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudedachs und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, (ii) zur Anbringung geeignete Dachziegel einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatzziegeln, (iii) eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS) und separatem Stromzähler und (iv) eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.
8.2. Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf. durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen wie z. B. des Hausanschlusskastens (HAK), und Feststellung der Montagevoraussetzungen nach Ziffer 7.1 auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker oder dem Netzbetreiber. Er wird EKD dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. EKD unterstützt den Kunden hierbei, indem sie ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu der PV-Anlage und deren Komponenten, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen ergeben. Eine Pflicht von EKD, den Kunden ihrerseits auf bestehende, für EKD oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der Montagevoraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.
8.3. Auskunftspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, die EKD über bestehende Bestandsbauten hinsichtlich Blitzschutz, Brandschutz, Denkmalschutz (Bestandsschutz) sowie über bereits bestehende Bestandsanlagen, welche normkonform angemeldet wurden, zu informieren. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, die Errichtung von Brandschutzräumen sowie die Schaffung eines zusätzlichen regional TAB konformen Zählerraums sicherzustellen, falls dies für die Anschlussfähigkeit und die räumliche Trennbarkeit der Anlage erforderlich
8.4. Der Kunde wird EKD oder von EKD beauftragten Dritten zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von EKD zumutbar angebotenen Terminen zum Zwecke der Montage und Installation der PV-Anlage und der Geräte und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.
8.5. Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag von EKD tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.
8.6. Nach erfolgter Installation der Photovoltaikanlage ist der Kunde berechtigt, sämtliches Verpackungsmaterial, das im Zuge der Lieferung und Montage der Anlage anfällt (z. B. Paletten, Kartonagen, Schutzfolien), auf eigene Kosten ordnungsgemäß zum Firmensitz der EKD zurückzusenden bzw. zurückzubringen Die EKD entsorgt das Verpackungsmaterial ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden (vgl. § 15 Abs. 1 S.3 VerpackG). Der Kunde ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten ordnungsgemäß selbst zu entsorgen.
8.7. Rügepflicht bei Sachmängeln und Transportschäden: Bei Lieferungen sind offensichtliche Sachmängel, Transportschäden, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
9.1. Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die EKD diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden Vertragsschluss (Ziffer 2) bestätigt.
9.2. Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. EKD ist im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden zur Lieferung und Leistung verpflichtet.
9.3. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung. Ziffer 1 bleibt unberührt.
10.1. EKD liefert die Komponenten der PV-Anlage und die vereinbarten Geräte rechtzeitig vor der vereinbarten Montage. EKD wird dem Kunden den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.
10.2. Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender DC-Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werkverträgen (vgl. Ziffer 3 Satz 1) geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen (z.B. die AC-Montage) oder die Lieferung weiterer Geräte beauftragt wurde und diese Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.
10.3. Es obliegt dem Kunden, alle vom Auftragnehmer bereitgestellten Materialien, Werkzeuge, Pläne und sonstigen Gegenstände mit der gebotenen Sorgfalt aufzubewahren und vor Verlust, Beschädigung oder unbefugtem Zugriff zu schützen. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, trägt er die daraus entstehenden Risiken und Kosten, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.4. EKD ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Falls EKD Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl EKD vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, ist EKD berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zu lösen. EKD wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
12.1. EKD behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von EKD nicht zu vertretenden und ihr bei Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von EKD dem Kunden gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden (i) rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung), (ii) technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudedachs oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen, insbesondere die Eignung der Hauselektrik im Sinne von Ziffer 1, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen Mitwirkungspflicht des Kunden) oder (iii) sonstigen vergleichbar triftigen Gründen (z. B bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kunde wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bereits fällige oder zu erwartenden künftigen Zahlungspflichten nicht wird erfüllen können) die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar erschwert oder verzögert wird.
12.2. Wenn die in Ziffer 1 geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon vorliegen, kann EKD den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.
12.3. Weitere gesetzliche Rechte von EKD bleiben unberührt.
13.1. Sollte EKD durch höhere Gewalt (wie in Ziffer 3 definiert) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister von EKD eintreten.
13.2. Dauert die Störung im Sinne von Ziffer 1 mehr als vier Monate an, so sind EKD und der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch EKD oder den Kunden erklärten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.3. Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik und Aussperrung, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen, mit zur Produktherstellung nötiger Materialien, mit Bau- und Lieferteilen oder mit Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle von EKD oder eines davon betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters von EKD
14.1. Der Kunde hat die PV-Anlage, die von EKD erbrachten Leistungen (z.B. DC-Montage bzw. AC-Montage) und die gelieferten Geräte nach Montage und vollständiger Installation nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
14.2. Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen nach Ziffer 3.
14.3. EKD darf vom Kunden verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Teile der Leistung gesondert abzunehmen („Teilabnahme“), wie z. B. die Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage samt montierter Geräte (vgl. Ziffer 3.2). Nach erfolgter Teilabnahme ist EKD berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung gemäß Ziffer 3 in Rechnung zu stellen.
14.4. EKD wird den Kunden über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. EKD oder ein von ihr beauftragter Dritter wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden dabei unterstützen. EKD wird dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. EKD ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.
14.5. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
15.1. Leistungen von EKD sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen bzw., im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
15.2. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro.
15.3. Sollten sich die Material- oder Rohstoffpreise nach Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Abrechnung um mehr als 10 % erhöhen oder senken, ist die EKD berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Grundlage der Preisanpassung sind die vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Die Erzielung zusätzlichen Gewinns ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.
16.1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von EKD angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen.
16.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung spätestens 14 Tage ab Rechnungszugang zu leisten.
16.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist EKD berechtigt, die im Wege der Teilabnahme (Ziffer 3) abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.
16.4. Das Recht von EKD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bliebt unberührt
16.5. EKD ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.
16.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann EKD Verzugszinsen in der ggf. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Das Recht von EKD, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Darüber hinaus ist die EKD berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr von 20,00 EUR zu erheben.
16.7. Die EKD ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Kunde verzichtet auf die Erhebung von Einreden oder Einwendungen gegen eine solche Abtretung, soweit diese nicht auf dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beruhen. Die Abtretung der Forderungen entbindet die EKD jedoch nicht von ihren vertraglichen Hauptpflichten. Der Zessionar ist folglich berechtigt Verzugszinsen sowie Mahngebühren gem. Ziffer 16.6 zu erheben.
16.8. Die EKD ist berechtigt, vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Werkleistung eine Sicherheitsleistung in Form einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu verlangen, wenn der EKD nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden schließen lassen. Die EKD ist berechtigt, die Erbringung der vereinbarten Leistungen so lange auszusetzen, bis die Bürgschaft vollständig und rechtsgültig vorliegt. Im Falle des Zahlungsverzugs oder einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist die EKD berechtigt, die Bankbürgschaft zur Begleichung der offenen Forderungen unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung. Die Bankbürgschaft wird nach vollständiger Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag unverzüglich an den Kunden zurückgegeben, sofern keine weiteren Forderungen mehr offen sind. Die Wahl eines anderen Sicherungsmittels ist hiervon nicht ausgeschlossen.
17.1. EKD stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist EKD unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine EKD gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.
17.2. Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung von EKD stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum von EKD. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die EKD berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zurückzufordern.
Sämtliche an der PV-Anlage, den Geräten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich EKD oder einem sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden werden hieran keine Rechte eingeräumt.
20.1. EKD haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate ab Abnahme bei Werkleistungen. Bei Nachbesserung oder Reparaturen gilt eine Gewährleistungsfrist von weiteren 12 Monaten nur auf die nachgebesserten oder reparierten Teile und nicht auf die Gesamtleistung. Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall auch bei Nachbesserungen und/oder Reparaturen für die Gesamtleistung spätestens 24 Monate ab Abnahme. Alle übrigen Ansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon nicht umfasst ist die Verjährung von Ansprüchen für Vorsatzhaftung, grobe Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
20.3. Aufgetretene Mängel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu tun, um den Schaden gering zu halten.
20.4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung leistet die EKD keine Gewähr. Für Mängel, die auf vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen beruhen, leistet die EKD keine Gewähr.
20.5. Stellt der Kunde Material, Gerätschaften zur Verfügung, so haftet die EKD nicht für deren Güte und Eignung. Hat die EKD Bedenken hinsichtlich ihrer Güte und Eignung, so muss er diese dem Kunden unverzüglich mitteilen. Werden diese Bedenken durch den Kunden nicht beachtet, so kann die EKD die betreffenden Arbeiten ablehnen.
20.6. Dem Kunden stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 22 gegeben ist.
20.7. Die Abtretung von Forderungen gegen die EKD an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der EKD ausgeschlossen.
20.8. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
21.1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von EKD sind keine Garantien im Rechtssinn. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden EKD.
21.2. Soweit vereinbart, stehen dem Kunden in Bezug auf eine gelieferte PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien“). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie verpflichtete Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen EKD zu. EKD steht auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.
21.3. Soweit vereinbart, übernimmt EKD nach Maßgabe der gesonderten Bedingungen einer Montagekostengarantie („Montagekostengarantie“) kostenfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Montage und der Demontage einer PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon. Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen einer vereinbarten Montagekostengarantie.
21.4. Sämtliche von Herstellern und ggf. von EKD gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber EKD.
22.1. EKD haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von EKD nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet EKD nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
22.2. In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet EKD – soweit in Ziffer 1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung von EKD nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von EKD, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 22.1, ausgeschlossen.
22.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern von EKD.
23.1. EKD darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Gerät.
23.2. EKD haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Dritten gegenüber geheim zu halten und nur für den Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden.
25.1. Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.
25.2. Für Verträge zwischen EKD und dem Kunden, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
Sowohl dem Kunden als auch der EKD, bleibt es nachgelassen das Vertragsverhältnis iSv. § 648 BGB zu kündigen. Bei Kündigung durch den Kunden hat die EKD das Recht eine Vergütung iHv. 10 % des Nettovertragswertes (ohne Mehrwertsteuer) zu verlangen. Der Kunde erhält eine entsprechende Rechnung, bei welcher die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 16 gelten. Dem Kunden verbleibt zudem das Recht zur Teilkündigung sofern es sich bei den zu kündigenden Elementen um abgrenzbare Teilleistungen des geschuldeten Werkes handelt (Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 14.3).
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der EKD und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, ist der Firmensitz Leipzig.